Schulzentrum Hall in Tirol

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Information über die neuen Regelungen des Coronazentrums

Mit Änderung der Empfehlung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Gesundheitsbehörden zur Entlassung bestätigter Covid-19-Fälle aus der Absonderung wurde die Vorgangsweise in Tirol unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen angepasst.

Zum besseren Verständnis informieren wir über die aktuelle Regelung:

Was gilt in Zusammenhang mit Freitesten?

Ein PCR-bestätigter Covid-19 Fall wird auch weiterhin von der Gesundheitsbehörde identifiziert und abgesondert. Jede positiv getestete Person muss sich für mindestens 5 Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme isolieren. Die Absonderung darf erst verlassen werden, wenn die Person symptomfrei ist. Symptomfrei bedeutet: kein Fieber, kein akuter Husten oder Schnupfen, keine Heiserkeit oder Halsschmerzen und keine Luftnot. Jede positiv getestete Person erhält am 5. Tag automatisch eine Anmeldung zur Freitestung, die auch an den Folgetagen für eine einmalige PCR-Testung verwendet werden kann. Eine Freitestung darf erst wahrgenommen werden, wenn keine der oben genannten Symptome mehr vorliegen. Mit einer erfolgreichen Freitestung (PCR negativ oder Ct-Wert ≥ 30) und dem Erhalt der ‚Aufhebungs-SMS‘ endet die behördliche Maßnahme und die Person ist positiv geheilt.

Was gilt beim Verlassen der Absonderung ohne Freitesten?

Wenn eine Person nach dem 5. Tag bezüglich der oben genannten Krankheitszeichen symptomfrei ist, darf die Absonderung auch ohne Freitestung verlassen werden. In diesem Fall besteht allerdings bis zum 10. Tag nach Symptombeginn bzw. PCR-Testung eine sogenannte Verkehrsbeschränkung. Diese Verkehrsbeschränkung bedeutet für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und Verwaltungspersonal, dass zwar die Schule besucht werden darf, aber durchgehend – auch am Sitzplatz und in den Pausen – eine FFP2-Maske (ab dem Alter von 14 Jahren) bzw. ein Mund-Nasen-Schutz (Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren) getragen werden muss. Die Verkehrsbeschränkung endet automatisch mit Ablauf des 10. Tages, kann aber auch jederzeit davor durch eine Freitestung (PCR negativ oder Ct-Wert ≥ 30) und Erhalt der ‚Aufhebungs-SMS‘ vorzeitig beendet werden.

Wie kontrollieren die Schulen, ob jemand freigetestet oder noch verkehrsbeschränkt ist?

Hier wird auf die sogenannte ‚Aufhebungs-SMS‘ verwiesen. Kann der Erhalt einer solche SMS (Die Voraussetzungen für das vorzeitige Ende der Maßnahmen von X.Y.2022 sind erfüllt. Die über X.Y. verfügten Maßnahmen sind mit sofortiger Wirkung aufgehoben.“) nachgewiesen werden, so gilt die betreffende Person als genesen und braucht keine weiteren Auflagen einzuhalten. (Ein Genesungszertifikat können diese Personen aber leider noch nicht erhalten, denn dieses wird durch eine Bundesanwendung frühestens am 11. Tag nach der ersten positiven PCR-Testung generiert.)

Sollen verkehrsbeschränkte Personen in der Schule an den Testungen teilnehmen?

Nein, das sollten sie nicht. Auch für sie gilt: Alle Personen, die innerhalb der letzten 60 Tage PCR-positiv getestet wurden, die als bestätigter Fall behördlich abgesondert wurden und die keine neuen Krankheitssymptome aufweisen, sind von Screeningtestungen – egal ob PCR oder Antigen – ausgenommen.

Empfehlung zum Freitesten

Auch wenn das Verlassen der Absonderung – wie oben beschrieben – auch ohne Freitesten möglich ist, empfehlen wir weiterhin zum Schutz anderer Personen, die Freitestung wahrzunehmen.

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